Aktuelle Gerichtsentscheidung zum Schulrecht

Ordnungsmaßnahme wegen Gewalttätigkeit

Unterrichtsausschlusses und Entlassung von der Schule

Kombination von Ordnungsmaßnahmen

Die in den Schulgesetzen der Länder aufgeführten Ordnungsmaßnahmen können miteinander kombiniert werden, wenn es keine ausdrücklichen gesetzlichen Einschränkungen der Kombinationsmöglichkeiten gibt. Maßstab der zulässigen Verbindungen ist die Verhältnismäßigkeit, die Maßnahmen dürfen also auch in der Kombination die Schüler nicht stärker als erforderlich belasten.

Bei einem besonders schweren Fehlverhalten, bei dem eine Entlassung von der Schule möglich ist, werden Schüler häufig zunächst vom Unterricht ausgeschlossen, um die unmittelbare Gefahrenlage zu beseitigen, die Opfer zu schützen und den Schulfrieden wiederherzustellen. Der in der Regel noch am Tag des gewalttätigen Vorfalls ausgesprochene Unterrichtsausschluss schließt die Entlassung von der Schule, über die erst später entschieden wird, nicht aus.

 

Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen müssen nicht in der der Aufzählung im Gesetz entsprechenden Reihenfolge verhängt werden. Sie dürfen sogar nicht schematisch in einer bestimmten Reihenfolge ausgesprochen werden, da das dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das eine Entsprechung von Schwere des Fehlverhaltens und Ordnungsmaßnahme voraussetzt, widersprechen würde. Es können daher auch Ordnungsmaßnahmen übersprungen werden.

 

Androhung der Entlassung

Vor der Entlassung von der Schule sehen die Schulgesetze die Androhung dieser Maßnahme vor. Eine Androhung der Entlassung kann mit einem Unterrichtsausschlusses kombiniert werden, wenn die Androhung allein nicht die notwendige Schutzwirkung erzielen würde. Die Androhung ist aber rechtlich eine schwerwiegende Ordnungsmaßnahme, die nicht einfach vor einer Entlassung von der Schule übersprungen werden darf. Ob sie übergangen werden darf, hängt von der Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit der betroffenen Schüler, insbesondere ihrer Einsichtsfähigkeit ab. 

 

Vorfall und Gerichtsentscheidung

Boxt und schlägt ein Schüler auf dem Schulhof während der Pause einen Mitschüler und schlägt und tritt dann gemeinsam mit zwei weiteren Schülern dem am Boden liegenden Mitschüler so fest auf die Brust und in die Rippen, dass der Angegriffene im Krankenhaus behandelt werden muss und für mehrere Tage krankgeschrieben wird, riskiert er damit schwerste Verletzungen des Mitschülers und löst zumindest für einige Zeit ein Klima der Angst bei Teilen der Schülerschaft aus. Bei einem derart schwerwiegenden Fehlverhalten hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 27.3.2020, Aktenzeichen 19 B2 264/20) ausnahmsweise ein Überspringen mildere Ordnungsmaßnahmen und die sofortige Entlassung von der Schule als gerechtfertigt angesehen.

Diese Entscheidung entspricht auch der Rechtslage in anderen Bundesländern.

 

Kurios: Der Schüler bestritt den Vorfall nicht, wandte aber gegen die Entlassung von der Schule ein, der Vorfall habe sich während der Schulpause ereignet, und deshalb sei ein zeitlich befristetes Pausenverbot ausreichend. Das Oberverwaltungsgericht bewertete diesen Einwand verständlicherweise als wenig überzeugenden Versuch, das Gewicht des Fehlverhaltens, für das der Zeitpunkt zu dem er dieses Fehlverhalten zeigte, nur eine untergeordnete Rolle spielt, zu bagatellisieren.

Thomas Böhm

Frage & Antwort

Eine Schülerin hat bei mir nur eine von drei Klassenarbeiten mitgeschrieben und 80 % der Unterrichtsstunden gefehlt, davon die meisten Stunden entschuldigt. Muss ich ihr eine Note geben?

Ob die Leistung bewertbar ist, also eine Note gegeben werden muss, gehört zum Bewertungsspielraum der Lehrkräfte, wenn es nicht eindeutige Vorgaben in Gesetzen oder Verwaltungsvorschriften gibt. Ausdrückliche Regelungen, ab welchem Umfang der Unterrichtsteilnahme eine Bewertbarkeit vorliegt, sind sehr selten, eine Ausnahme bildet Berlin. Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe schreibt vor, eine Zeugnisnote müsse nur dann gegeben werden, wenn Schüler je Halbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt acht Wochen am Unterricht teilgenommen haben (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Verordnung über die gymnasiale Oberstufe VO – GO).

Die Fachlehrer entscheiden über die Bewertbarkeit der Leistungen und müssen ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen. Es gehört aber zu einem Bewertungsspielraum, dass unterschiedliche Entscheidungen möglich und rechtmäßig sind. Es lassen sich nur einige allgemeine Grundsätze angeben, die zu beachten sind. 

So darf beispielsweise eine Gesamtnote nicht ausschließlich auf das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten gestützt werden, da jede Gesamtnote die sonstigen Leistungen und die schriftlichen Leistungen berücksichtigen muss und damit die sonstigen Leistungen nicht vollständig ignoriert werden dürfen.

Zeichnen sich hohe Fehlzeiten ab, müssen Lehrkräfte bei der Unterrichtsteilnahme müssen sich Lehrkräfte bei der Unterrichtsteilnahme durch Aufforderungen an die Schüler, Fragen an die Schüler zum Beispiel durch Fragen an die Schüler in besonderer Weise darum bemühen, bewertbare Leistungen zu erhalten. Das gilt in Abhängigkeit vom Alter der Schüler in unterschiedliche Maße.

Bei fehlenden Bewertungsgrundlagen kann eine Feststellungsprüfung angeboten werden, die aber nur sinnvoll ist, wenn  durch siebeneinhalb unvollständige  Beurteilungsgrundlage ergänzt wird. Wurden keine oder nahezu keine beurteilbaren Leistungen erbracht, ist eine Feststellungsprüfung kann eine Feststellungsprüfung kein Ersatz für die Beurteilung während der sonstigen Leistungen während einer langen Unterrichtszeit sein. 

Unerheblich für die Bewertbarkeit der Leistungen ist es, ob der Unterricht entschuldigt oder unentschuldigt versäumt wurde. Allerdings kann für unentschuldigtes versäumen bei einer angekündigten Leistungsüberprüfung die Note ungenügend erteilt werden.

Bei nur einer von drei Klassenarbeiten und einer Unterrichtsteilnahme lediglich im Umfang von 20 % der Unterrichtsstunden ist eine Bewertbarkeit sehr fraglich. Letztlich müssen Sie aber innerhalb Ihres Beurteilungsspielraums entscheiden, ob Sie, eventuell unter Berücksichtigung der bei Unterrichtsteilnahme besonders zahlreichen Unterrichtsbeiträge, mitgeschriebener Tests und einer Feststellungsprüfung eine Bewertungsgrundlage als gegeben ansehen.

Thomas Böhm

Linkliste

  • https://km-bw.de/,Lde/Startseite
  • https://www.km.bayern.de
  • https://www.berlin.de/sen/bjf/
  • https://mbjs.brandenburg.de/wir-ueber-uns.html
  • https://www.bildung.bremen.de/start-251714
  • https://www.hamburg.de/bsb/ 
  • https://kultusministerium.hessen.de
  • https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/
  • https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/
  • https://www.schulministerium.nrw
  • https://bm.rlp.de/de/startseite/
  • https://www.saarland.de/mbk/DE/home/home_node.html
  • https://www.smk.sachsen.de
  • https://mb.sachsen-anhalt.de
  • https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/iii_node.html
  • https://bildung.thueringen.de
  • https://www.kmk.org 

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